Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ausstellende, Kunstschaffende und Workshopleitende
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, Claudia Albert (moij momente – Agentur für nachhaltige Evententwicklung), Schröderstiftstr. 16, 20146 Hamburg, und Ihnen als ausstellende, kunstschaffende oder workshopleitende Person. Sollten Sie entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist Deutsch.
1.3 Vertragsschluss
Die vollständige Übermittlung Ihrer Anmeldung über das dafür vorgesehene Onlineformular unter bewerbung.japanevents.shop stellt Ihr verbindliches Angebot für den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahem an unserer Veranstaltung dar. Wir nehmen dieses Angebot durch Übersendung der Rechnung an.Wir nehmen dieses Angebot durch die Zusendung einer ausdrücklichen Teilnahmebestätigung oder der Rechnung an. Mit Zugang der Teilnahmebestätigung oder der Rechnung kommt der Vertrag zwischen uns wirksam zustande. Der Anspruch der ausstellenden Person auf die Bereitstellung einer Standfläche entsteht jedoch erst, wenn die Teilnahmegebühr vollständig auf unserem Konto eingegangen ist. Bis zur vollständigen Bezahlung steht uns bezüglich aller unserer Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sollte die Zahlung nicht innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist erfolgen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Allgemein
Wir veranstalten deutschlandweit Kultur-Events zum Thema japanische Kultur an verschiedenen Standorten, insbesondere:
JAPANMARKT Berlin, Festsaal Kreuzberg, Am Flutgraben 2, 12435 Berlin
JAPANMARKT Köln, Stadthalle Köln, Jan-Wellem-Straße 2, 51065 Köln
JAPANMARKT Leipzig, Täubchenthal, Wachsmuthstr. 1, 04229 Plagwitz
JAPANMARKT Lübeck, JUNIPER, Herrenholz 12, 23556 Lübeck
JAPANDULT München, Alte Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München
Wir stellen Ausstellenden, Kunstschaffenden und Workshopleitenden Standflächen bzw. Räumlichkeiten zur Verfügung, um ihre Produkte, Kunstwerke, Dienstleistungen oder Workshops im Rahmen unserer Veranstaltungen zu präsentieren.
2.2 Veranstaltungszeiten
Die Veranstaltungszeiten sind in der Regel:
Veranstaltungszeit: 12:00 bis 19:00 Uhr
Aufbau: 08:30 bis 11:30 Uhr (der Stand muss um 11:30 Uhr vollständig aufgebaut sein)
Abbau: ab 19:00 Uhr
Abweichende Zeiten für einzelne Veranstaltungen werden rechtzeitig mitgeteilt. Die Stände müssen zum Beginn der Veranstaltung fertig aufgebaut und besetzt sein.
2.3 Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.
2.4 Änderungen von Veranstaltungen
Wir behalten uns das Recht vor, aus wichtigem Grund Änderungen am Programm, an der Veranstaltungszeit oder am Veranstaltungsort vorzunehmen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn behördliche Auflagen eine Änderung erforderlich machen oder die Veranstaltungsstätte nicht verfügbar ist. Über wesentliche Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert.
3. Zahlung
3.1 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Teilnahmegebühren verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Ausstellervertrag bzw. aus unserer Preisliste. Die Teilnahmegebühren sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist per Überweisung an die angegebene Bankverbindung zu zahlen.
3.2 Zahlungsverzug
Sie geraten mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bei uns eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug geraten, so behalten wir uns vor, Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Ihnen verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht Ihnen nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie Ihre Verpflichtung beruhen.
4. Ausstellungsfläche und Standzuteilung
4.1 Inbesitznahme der Ausstellungsfläche
Die Ausstellungsfläche kann erst nach vollständiger Bezahlung der Teilnahmegebühren am Veranstaltungstag in Besitz genommen werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche besteht nicht. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese zumutbar sind und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4.2 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt ausschließlich durch uns und kann eigenwillig nicht getauscht, verkleinert oder vergrößert werden. Wir sind berechtigt, die Standfläche aus wichtigem Grund (z. B. behördliche Auflagen, Sicherheitsanforderungen, bessere Ausnutzung der Veranstaltungsfläche) zu verlegen. In diesem Fall informieren wir Sie rechtzeitig und bieten Ihnen eine gleichwertige Alternativfläche an.
4.3 Standgröße und Standgestaltung
Das Einrichten und Ausstatten der Stände ist Sache der ausstellenden, kunstschaffenden oder workshopleitenden Person. Es werden die in der Bewerbung bzw. im Ausstellervertrag angegebenen Hilfsmittel (z. B. Kleiderständer, Tische, Regale) sowie die aufgeführten Produkte zugelassen. Da wir eine möglichst einheitliche und hochwertige Gestaltung anstreben, behalten wir uns vor, etwaige Korrekturen vorzunehmen. Den Weisungen der Veranstalterin ist Folge zu leisten.
Offenes Feuer und Kerzen sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
4.4 Sauberkeit und Pflege
Jede ausstellende, kunstschaffende oder workshopleitende Person hat den eigenen Standplatz vor, während und nach der Veranstaltung sauber zu halten und zu verlassen. Die bereitgestellten Tische sind mit einer Tischdecke oder einem Tuch abzudecken und dürfen nicht beschädigt werden. Sie sorgen für die Einrichtung Ihres Standes bis zur Eröffnung der Veranstaltung, für das Produktangebot während der Veranstaltung sowie für den Abtransport von Müll, Verpackungen etc. direkt nach dem Ende der Veranstaltung.
5. Pflichten der Ausstellenden, Kunstschaffenden und Workshopleitenden
5.1 Allgemeine Pflichten
Sie verpflichten sich, Ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und professionell auszuüben. Sie haben alle erforderlichen Genehmigungen und Nachweise selbst einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich Arbeitssicherheit, Brandschutz und Gewerberecht, obliegt ausschließlich Ihnen. Alle gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
5.2 Standbetreuung und Standaktivitäten
Die Ausstellungsstände sind während der gesamten Veranstaltungsdauer von Ihnen zu betreuen. Bei Standaktivitäten ist auf die Umgebung und insbesondere auf die Standnachbar:innen Rücksicht zu nehmen. Störende Geräusche oder Belästigungen anderer Ausstellender oder Besucher:innen sind zu vermeiden.
5.3 Mitausstellende und Abtretung
Die Abtretung der Standfläche an Dritte ist nicht möglich. Sie dürfen die Standfläche nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben oder diese durch Dritte nutzen lassen.
5.4 Verkauf von Produkten
Produkte dürfen nach Beachtung der Verkaufsverbote gemäß Ziffer 5.9 verkauft werden. Der Verkauf ist auf die im Ausstellervertrag bzw. in der Bewerbung angegebenen Produkte beschränkt.
5.5 Produktsicherheit, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit
5.5.1 Allgemeine Produktverantwortung
Die ausstellende Person darf auf der Veranstaltung ausschließlich Produkte ausstellen, anbieten, bewerben, verkaufen oder in sonstiger Weise auf dem Markt bereitstellen, die verkehrsfähig und sicher sind und sämtliche zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für die jeweils einschlägigen Vorschriften über Produktsicherheit, Marktüberwachung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Verbraucherinformation, Verpackung, Entsorgung sowie gewerbliche Schutzrechte.
Die ausstellende Person ist für die Rechtmäßigkeit, Sicherheit, Beschaffenheit und Kennzeichnung der von ihr angebotenen Produkte allein verantwortlich. Sie hat eigenverantwortlich zu prüfen, welche gesetzlichen Anforderungen auf das jeweilige Produkt und auf ihre jeweilige Stellung als Hersteller:in, Einführer:in, Bevollmächtigte:r, Händler:in oder sonstige Wirtschaftsakteur:in Anwendung finden.
5.5.2 CE-Kennzeichnung und Konformität
Soweit für ein Produkt nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, darf das Produkt nur angeboten, ausgestellt, verkauft oder auf sonstige Weise auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1. das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
2. die erforderliche EU-Konformitätserklärung erstellt wurde und verfügbar ist,
3. die vorgeschriebenen technischen Unterlagen vorhanden sind,
4. das Produkt ordnungsgemäß, sichtbar, lesbar und dauerhaft mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und
5. alle weiteren produktbezogenen Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Informationspflichten erfüllt sind.
Dies gilt insbesondere für Spielzeug und spielzeugähnliche Produkte, einschließlich gehäkelter, genähter oder anderweitig handgefertigter Figuren, Puppen und Plüschtiere, soweit diese nach ihrer Gestaltung, Aufmachung oder Zweckbestimmung als Spielzeug einzustufen sind.
Produkte, für die keine gesetzliche Pflicht zur CE-Kennzeichnung besteht, dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung oder einer hiermit verwechselbaren Kennzeichnung versehen werden.
5.5.3 Hersteller-, Importeur- und Händlerpflichten
Die ausstellende Person hat insbesondere sicherzustellen, dass
1. Herstellerin, Einführerin und gegebenenfalls die sonstige verantwortliche Wirtschaftsakteurin ordnungsgemäß bezeichnet sind und die gesetzlich erforderlichen Kontaktangaben auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen enthalten sind;
2. das Produkt durch Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder durch ein anderes gesetzlich vorgesehenes Identifikationsmerkmal rückverfolgbar ist;
3. die erforderlichen Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache vorhanden sind;
4. bei Produkten aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union sämtliche gesetzlichen Pflichten der Einführerin erfüllt sind und, soweit erforderlich, eine verantwortliche Wirtschaftsakteurin mit Sitz in der Europäischen Union benannt ist;
5. alle erforderlichen Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Registrierungen, Genehmigungen, Zertifikate und sonstigen Nachweise vorliegen und
7. Produkte nicht angeboten oder verkauft werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nicht den geltenden Anforderungen entsprechen oder die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden können.
Wer Produkte selbst herstellt, unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt oder in einer Weise verändert, durch die deren Konformität beeinträchtigt werden kann, hat sämtliche hierdurch begründeten Herstellerpflichten zu erfüllen.
5.5.4 Nachweise und Kontrollen
Die Veranstalterin ist berechtigt, vor und während der Veranstaltung jederzeit geeignete Nachweise über die Verkehrsfähigkeit und Sicherheit der angebotenen Produkte zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere EU-Konformitätserklärungen, technische Unterlagen, Prüfberichte, Zertifikate, Hersteller- und Importeurangaben, Produktkennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise.
Die ausstellende Person hat die angeforderten Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der von der Veranstalterin gesetzten angemessenen Frist, vollständig vorzulegen. Die Veranstalterin ist berechtigt, die angebotenen Produkte und deren Kennzeichnung stichprobenartig zu kontrollieren oder durch fachkundige Dritte kontrollieren zu lassen.
Die Durchführung oder Unterlassung einer Kontrolle durch die Veranstalterin entbindet die ausstellende Person nicht von ihrer Verantwortung und begründet keine Zusicherung der Veranstalterin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Sicherheit oder Verkehrsfähigkeit der Produkte. Eine allgemeine Prüf- oder Überwachungspflicht der Veranstalterin wird hierdurch nicht begründet.
5.5.5 Verdacht auf nicht konforme oder gefährliche Produkte
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Produkt nicht verkehrsfähig, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder möglicherweise unsicher ist, oder legt die ausstellende Person angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig vor, ist die Veranstalterin berechtigt,
1. das Ausstellen, Anbieten und den Verkauf des betreffenden Produkts vorläufig oder endgültig zu untersagen;
2. die unverzügliche Entfernung des Produkts vom Stand und vom Veranstaltungsgelände zu verlangen;
3. erforderliche Sicherheits- und Schutzmaßnahmen anzuordnen;
4. die zuständigen Behörden zu informieren und mit diesen zusammenzuarbeiten sowie
5. bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß die ausstellende Person von der Veranstaltung auszuschließen.
Die vorstehenden Maßnahmen begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Herabsetzung der Teilnahmegebühr, sofern die ausstellende Person den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.
5.5.6 Informations-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Erhält die ausstellende Person Kenntnis davon oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihr angebotenes oder verkauftes Produkt nicht rechtskonform oder unsicher ist, hat sie
1. den Verkauf und die weitere Abgabe des Produkts unverzüglich einzustellen,
2. die Veranstalterin unverzüglich in Textform zu informieren,
3. sämtliche gesetzlich erforderlichen Korrekturmaßnahmen, insbesondere Warnungen, Verkaufsstopps, Rücknahmen oder Rückrufe, auf eigene Kosten durchzuführen,
4. die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und sonstigen Stellen zu informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und
5. der Veranstalterin alle zur Aufklärung und Gefahrenabwehr erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die ausstellende Person hat die Veranstalterin unverzüglich über behördliche Beanstandungen, Untersagungsverfügungen, Rückrufe, Sicherheitswarnungen oder sonstige produktbezogene Maßnahmen zu informieren, sofern davon Produkte betroffen sind, die auf der Veranstaltung angeboten oder verkauft wurden oder werden sollen.
5.5.7 Kosten und Freistellung
Die ausstellende Person trägt sämtliche Kosten, die aufgrund eines von ihr zu vertretenden Verstoßes gegen die vorstehenden Pflichten entstehen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Entfernung und Verwahrung von Produkten, notwendiger Kontrollen, behördlicher Maßnahmen, Sicherheitsinformationen, Rücknahmen und Rückrufe.
Die ausstellende Person stellt die Veranstalterin sowie deren Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einem von der ausstellenden Person zu vertretenden Verstoß gegen produktsicherheits-, kennzeichnungs-, konformitäts-, hersteller-, importeur- oder händlerbezogene Pflichten beruhen. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Gesetzliche Ansprüche der Veranstalterin bleiben unberührt.
5.6 Besondere Pflichten bei Lebensmittelangebot
Ausstellende, die Lebensmittel anbieten, verkaufen oder abgeben (z. B. Food Trucks, Gastronomiestände), sind ausschließlich selbst verantwortlich für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Dies umfasst insbesondere:
die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen
die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Lebensmittelhygieneverordnung
die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Lebensmitteln und Allergenen
das Vorhandensein erforderlicher Genehmigungen und Konzessionen
die Verwendung von biologisch abbaubarem Geschirr bzw. Mehrweggeschirr
die eigenständige Entsorgung des Mülls durch Aufstellung von Müllbehältnissen am eigenen Stand
Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen werden Ihnen gesondert mitgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu behördlichen Sanktionen und Schadensersatzansprüchen führen kann. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.
5.7 Nachhaltigkeit
Wir legen großen Wert auf Nachhaltigkeit und Müllvermeidung. Zur Förderung nachhaltiger Veranstaltungen verpflichten wir Food-Aussteller vertraglich zur Verwendung von biologisch abbaubarem oder Mehrweggeschirr. Diese Verpflichtung ist Teil der Veranstaltungsordnung und Vertragsbedingung. Daher müssen Food-Ausstellende biologisch abbaubares Geschirr bzw. Mehrweggeschirr verwenden und ihren Müll selbst entsorgen. Hierzu müssen sie an ihren Ständen selbst Müllbehältnisse aufstellen. Alle Ausstellenden sind angehalten, Verpackungsmüll zu vermeiden und umweltfreundliche Materialien zu verwenden.
5.8 Haftpflichtversicherung
Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Sie sind selbst für Brand-, Beschädigungs- und Diebstahlversicherungen verantwortlich. Die Deckungssumme sollte mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden betragen. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
5.9 Verkaufsverbote
Ein striktes Verkaufsverbot besteht für:
Waffen und Munition
pornografische Artikel
lebende bzw. tote Tiere und Menschen
Gegenstände mit verfassungsfeindlichen Symbolen (§ 86a StGB)
Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen
gefälschte Markenprodukte oder Plagiate
Produkte, die nicht verkehrsfähig oder nicht sicher sind, nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Warnhinweise oder Hersteller- bzw. Importeurangaben aufweisen oder für die erforderliche Konformitäts-, Sicherheits- oder Verkehrsfähigkeitsnachweise nicht vorgelegt werden können.
Bei Verstoß gegen diese Verkaufsverbote sind wir berechtigt, Sie sofort von der Veranstaltung auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren besteht.
6. Rücktritt und Stornierung
6.1 Rücktritt durch Sie
Ein Rücktritt nach Unterzeichnung des Ausstellervertrages bzw. nach Vertragsschluss ist nur in Absprache mit uns möglich und ausschließlich schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erklären. Für den eventuellen Verlust haften Sie bis zum Preis des vereinbarten Standgeldes.
Bei einer Absage ab vier Wochen vor dem Veranstaltungstag können die Standgebühren nur nach einer erfolgreichen Neuvergabe des Standplatzes zurückerstattet werden. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns.
Es gelten folgende Regelungen:
Rücktritt bis 4 Wochen vor der Veranstaltung: Rückerstattung nur bei erfolgreicher Neuvergabe des Standplatzes, es sei denn, Sie weisen nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Rücktritt ab 4 Wochen vor der Veranstaltung: keine Rückerstattung, die Standgebühr wird zu 100% fällig, es sei denn, Sie weisen nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Stimmen wir auf Ihren Wunsch einer Übertragung der Teilnahme auf eine entsprechende Veranstaltung im darauffolgenden Kalenderjahr zu, gelten die vorstehenden Regelungen für die Rückerstattung der für die ursprünglich gebuchte Veranstaltung geschuldeten Teilnahmegebühr. Für die Ersatzveranstaltung gewähren wir einmalig einen Nachlass von 50 % auf die regulär anfallende Teilnahmegebühr. Ein Anspruch auf Übertragung oder auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
6.2 Rücktritt durch uns
Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Sie gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstoßen und den Verstoß trotz Abmahnung nicht abstellen.
Sie mit der Zahlung in Verzug geraten und auch nach Mahnung nicht zahlen.
Sie gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere Lebensmittelrecht, Gewerberecht, Arbeitssicherheit) verstoßen.
Sie gegen Kennzeichnungspflichten oder andere in Ziffer 5.5 genannte Regelungen verstoßen.
Sie gegen die Verkaufsverbote gemäß Ziffer 5.9 verstoßen.
Sie Mitarbeiter:innen, Ausstellende oder Besucher:innen belästigen oder das Ansehen der Veranstaltung erheblich schädigen.
Im Falle des Rücktritts durch uns aus wichtigem Grund, den Sie zu vertreten haben, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren.
7. Höhere Gewalt und Absage der Veranstaltung
7.1 Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt, wie etwa durch behördliche Anordnungen, Unwetter, Pandemien, Energieausfälle oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse, die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden können, abgesagt oder vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr. Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Reise-, Übernachtungs- oder sonstiger Folgekosten, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Soweit eine Ersatzveranstaltung durchgeführt wird, wird die bereits gezahlte Standgebühr nach Möglichkeit darauf angerechnet. Sollte dies nicht möglich sein, prüfen wir freiwillig eine angemessene anteilige Erstattung bereits gezahlter Gebühren, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
7.2 Terminänderungen und Kürzungen
Wir haften nicht für Terminänderungen, Kürzungen oder Absagen der Veranstaltung, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Haftung der Veranstalterin
Wir sowie unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Wir haften im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
8.2 Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.
8.3 Haftungsausschluss für Verluste und Diebstahl
Wir übernehmen keine Haftung für Verletzungen, Diebstahl, Verluste oder Sachbeschädigungen durch Dritte. Sie haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihre Waren, Ausstellungsstücke und Wertsachen gegen Diebstahl sichern bzw. ordnungsgemäß verstauen und versichern.
Besucher:innen und Ausstellende betreten das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr.
8.4 Haftung der ausstellenden, kunstschaffenden oder workshopleitenden Person
Sie übernehmen die volle Haftung für Schäden, die von Ihnen selbst auf der Ausstellungs- und Veranstaltungsfläche verursacht bzw. durch Sie herbeigeführt wurden. Sie haften für alle Schäden, die durch Ihre Tätigkeit, Ihre Produkte, Ihre Kunstwerke oder Ihr Verhalten entstehen. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Veranstaltungsbesucher:innen, anderer Ausstellender, Behörden oder der Veranstaltungsstätte) frei, die aus Ihrer Tätigkeit resultieren. Dies umfasst insbesondere auch Schäden durch fehlerhafte oder gesundheitsgefährdende Produkte, Lebensmittel oder mangelhafte Dienstleistungen.
9. Recht am Bild und Nutzungsrechte
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Film- und Tonaufnahmen von Ihnen als ausstellender, kunstschaffender oder workshopleitender Person sowie von Ihren Produkten, Kunstwerken und Workshops anzufertigen. Sie räumen uns das nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, diese Aufnahmen unentgeltlich für Zwecke der Berichterstattung, Dokumentation und Bewerbung unserer Veranstaltungen zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf unseren Websites, in Social-Media-Kanälen (z. B. Facebook, Instagram), in Printmedien, Newslettern, Pressemitteilungen und sonstigen Werbematerialien. Eine Vergütung oder gesonderte Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich. Sofern Sie der Verwendung von Aufnahmen, auf denen Sie erkennbar abgebildet sind, widersprechen möchten, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung vor Veranstaltungsbeginn.
10. Datenschutz
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg. In allen anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
11.2 Erfüllungsort
Als Erfüllungsort gilt der Geschäftssitz von Claudia Albert in Hamburg, sofern keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.
11.3 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
